Dispositiv
- 1.1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin) betreibt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) für: - CHF 260.15 nebst Zins zu 4.5% seit dem 4. August 2025 (direkte Bundes- steuer 2019) - CHF 45.60 (Verzugszins nicht verbucht) - CHF 400.00 (Bussen und Gebühren) 1.2 Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau am
- August 2025 um definitive Rechtsöffnung (pag. 1 f.). Die Beschwerdeführerin widersetzte sich mit Stellungnahme vom 15. September 2025 dem Rechtsöffnungs- gesuch (pag. 6 f.). Mit Replik vom 26. September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (pag. 10). 2.2 Mit Entscheid vom 5. Januar 2026 erteilte das Regionalgericht der Beschwerdegeg- nerin in der vorerwähnten Betreibung antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung. Die Gerichtskosten von CHF 100.00 auferlegte es der Beschwerdeführerin und ver- pflichtete diese zu einer Parteientschädigung von CHF 80.00 an die Beschwerde- gegnerin (pag. 12 ff.). 3
- 3.1 Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefoch- tene Entscheid sei kostenfällig aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzu- weisen (pag. 21 f.). 3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2026 schliesst die Beschwerdegegnerin auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 26 f.). II.
- 4.1 Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO; SR 272]). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Entscheide zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO). III.
- 5.1 Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, es sei gerichtsnotorisch, dass die Steuerverwaltung standardmässig nach Ablauf der Zah- lungsfrist Mahnungen für ausstehende Forderungen versende. Im vorliegenden Fall gehe dies auch aus dem bereits mit Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Zinsaus- zug hervor. Die nach einfachem Schriftenwechsel eingereichte Replik der Beschwer- degegnerin samt Beilagen (Zahlungserinnerung und Mahnung) sei somit zu berück- sichtigen. Mit der Zahlungserinnerung und Mahnung erfülle sie die Voraussetzungen von Art. 165 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2022 sei voll- streckbar und bilde einen gültigen Rechtsöffnungstitel. Da die auf dem Zahlungsbe- fehl vermerkten Forderungen mit dem Rechtsöffnungstitel identisch seien, könne auch die Forderungsidentität bejaht werden. Damit sei antragsgemäss Rechtsöff- nung zu erteilen (E. 5 ff. des angefochtenen Entscheids, pag. 13 ff.). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Gläubiger der in Betreibung gesetzten Steuer- forderung sei einzig der Kanton Bern und nicht die Beschwerdegegnerin. Das Regi- onalgericht habe die Identität zwischen der Betreibenden und dem Titelgläubiger 4 nicht geprüft. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Nachweis der Mahnung nicht erbracht. Schliesslich sei nicht erkennbar, wie ihre Stellungnahme vom
- September 2025 der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei. Vorgeschrie- ben sei eine eingeschriebene Postsendung (pag. 22). 5.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, betreffend Identitäten seien alle Angaben im gesamten Verfahren stimmig. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Steuerverwaltung nach Ablauf der Zahlungsfrist standardmässig Mahnungen für ausstehende Forde- rungen versende. Für die vorliegende Forderung habe die Beschwerdeführerin zwei Mahnungen erhalten (pag. 26 f.).
- 6.1 6.1.1 Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungs- behörde, kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als Rechtsöffnungstitel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie eine Steu- erforderung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft oder Anstalt gegenüber der betriebenen Person (STÜCHELI, Die Rechtsöff- nung, 2000, S. 302), im Falle eines Weiterzugs auf dem Rechtsmittelweg der letzt- instanzliche reformatorische Sachentscheid. Denn tritt eine Rechtsmittel-instanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Ent- scheid, tritt der Rechtsmittelentscheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiv- effekt). Letzterer verliert dadurch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittelinstanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt. Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid unter und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) materielle Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Die auf dem Rechtsmittelweg untergegangenen Entscheide der Vorinstanzen können nicht rechtskräftig und vollstreckbar werden und auch kei- nen Rechtsöffnungstitel bilden (vgl. Entscheid des OGer/BE ZK 25 234 vom 3. Juli 2025 E. 7.4.3; Urteil des OGer/ZH RT200124 vom 3. November 2020 E. 3.2.3 f.). Tritt hingegen die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde nicht ein, wird mit dem Nichteintretensentscheid die ursprüngliche Verfügung als solche rechtskräftig (SEI- LER, in: VwVG-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 54 VwVG; HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 7 f. und N. 18 zu Art. 72 VRPG sowie N. 19 zu Art. 84 VRPG). 6.1.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 18. März 2021 unter anderem für die direkte Bun- dessteuer 2019 veranlagt. Gegen diese Veranlagungsverfügung hat sie den Rechts- mittelweg beschritten, ein materieller Entscheid wurde in der Sache jedoch nicht ge- fällt: Die Steuerverwaltung ist auf die Einsprache mit Verfügung vom 17. Mai 2021 nicht eingetreten und die – gegen diesen Nichteintretensentscheid – erhobenen Be- schwerden wurden von der Steuerrekurskommission am 19. Januar 2022 und vom Verwaltungsgericht am 1. November 2022 abgewiesen. Damit bildet die nunmehr 5 rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 18. März 2021 im vorliegenden Verfah- ren den Rechtsöffnungstitel (vgl. bereits das Rechtsöffnungsgesuch mit Gesuchs- beilagen, insbesondere die Veranlagungsverfügung vom 18. März 2021 und den Verwaltungsgerichtsentscheid mit Rechtskraftsbescheinigung). 6.2 6.2.1 In der besagten Veranlagungsverfügung wird die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Bundessteuer 2019 von CHF 260.15 und einer Busse von CHF 400.00 an die Steuerverwaltung des Kantons Bern verpflichtet. Im Zahlungsbefehl werden als Gläubigerin die Beschwerdegegnerin und der Kanton Bern aufgeführt (vgl. Gesuchs- beilage) und im Rechtsöffnungsgesuch wird die Beschwerdegegnerin als Gläubige- rin genannt (handelnd durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern). 6.2.2 Die Rechtsöffnung setzt unter anderem die sogenannten «drei Identitäten» voraus: (1) Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der durch den (Rechtsöffnungs- ) Titel ausgewiesenen Schuld, (2) Identität zwischen der Betriebenen und der Schuldnerin, gegen die sich der Titel richtet, und (3) Identität zwischen der Betrei- benden (und Rechtsöffnungsersuchenden) und der aus dem Titel berechtigten be- ziehungsweise auf dem Titel genannten Gläubigerin (BGE 150 III 209 E. 1.2; 141 I 97 E. 5.2; 139 III 444 E. 4.1.1; Urteil des OGer/ZH RT220129 vom 6. März 2023 E. 5.1). Die Identität zwischen der Gläubigerin und der Betreibenden (und Rechtsöffnungs- ersuchenden) bezieht sich dabei nicht auf die materielle Berechtigung an der Forde- rung, sondern einzig auf die Berechtigung aus dem Rechtsöffnungstitel. Im betrei- bungs- und rechtsöffnungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht die wirkli- che (materiellrechtliche), sondern ausschliesslich die (formal) durch den Titel ausge- wiesene Gläubigerin (oder ihre urkundlich nachgewiesene Rechtsnachfolgerin), das heisst diejenige Person, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöff- nungstitel zugesprochen wurde (Urteile des BGer 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 3.1; 5A_872/2012 E. 1.2.3 vom 22. Februar 2013; Urteil des OGer/ZH RT250075 vom 23. Oktober 2025 E. 3.4). Mangelt es an einer der drei Identitäten, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden (Ur- teil des BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2.1). 6.2.3 Die direkte Bundessteuer wird vom Bund erhoben (Art. 1 DBG). Gemäss Art. 2 DBG wird sie aber von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (vgl. auch Art. 104 DBG). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang bereits mehrfach fest, dass im «externen» Verhältnis (nur) der Kanton als Steuergläubiger gilt. Die Kantone nehmen die Veranlagung «aus eigenem Recht» vor (BGE 151 II 101 E. 2.3.2; 142 II 182 E. 2.2.5; 141 I 161 E. 3.3; Urteile des BGer 5A_894/2021 vom 20. April 2022 E. 5; 2C_946/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.3; gleich auch etwa BEUSCH/BRUNNER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 120 DBG; FREY, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N. 33c zu Art. 170 DBG; LOCHER, in: Kommentar DBG Teil III, 2015, N. 2 der Einführung zu Art. 160 ff. DBG). 6.2.4 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die gesetzlichen Bestim- mungen ergibt sich, dass im externen Verhältnis lediglich der Kanton und nicht (oder 6 nicht auch) die Schweizerische Eidgenossenschaft Gläubiger der vom Kanton ver- anlagten Bundessteuer ist. Das Rechtsöffnungsgericht hat indes keine materiell- rechtliche Prüfung der Gläubigerstellung an der Betreibungsforderung vorzuneh- men. Sondern es hat wie erwähnt nur die Identität der Gläubigerin gemäss Veranla- gungsverfügung und der betreibenden Beschwerdegegnerin zu prüfen (vgl. E. 6.2.2 oben). Daran mangelt es aber im vorliegenden Fall: Die Veranlagungsverfügung stammt von der Steuerverwaltung des Kantons Bern. Eine Gläubigereigenschaft der Beschwerdegegnerin ergibt sich daraus nicht. Allein der Umstand, dass es sich bei der veranlagten Steuer um eine Bundessteuer han- delt, ändert daran nichts. Insbesondere macht dieser Umstand die Beschwerdegeg- nerin nicht zu der aus der Verfügung und dem veranlagten Steuerbetrag (mit)berech- tigten Gläubigerin der Steuerforderung. Eine Berechtigung der Beschwerdegegnerin ergibt sich sodann auch nicht direkt aus dem Gesetz. Vielmehr ist im DBG explizit vorgesehen, dass der Kanton die Bundessteuer veranlagt und bezieht (vgl. E. 6.2.3 oben). Damit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass es an der Identität zwischen der betreibenden Beschwerdegegnerin (lediglich handelnd durch die Steuerverwal- tung des Kantons Bern) und dem im Titel ausgewiesenen Gläubiger (Kanton Bern) fehlt. Da es an einer der drei Identitäten mangelt, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden. 6.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzu- heissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsge- such abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen. IV.
- Fällt die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO), so entscheidet sie nicht nur über die oberinstanzlichen Prozesskosten, sondern auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dabei sind die Prozesskosten beider Verfahren grundsätzlich der unterliegen- den Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und zwar nach Massgabe des Pro- zessergebnisses des Beschwerdeverfahrens (Urteil des BGer 4A_17/2013 vom
- Mai 2013 E. 4.1; publ. Entscheid des OGer/BE ZK 25 72 vom 30. April 2025 E. 9.1).
- 8.1 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 100.00 (Art. 48 der Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]), werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von ihr im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet. Das Regionalgericht hat der Beschwerdegegnerin CHF 50.00 zurückzu- erstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7 8.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 225.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG), werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf- erlegt und ihr noch separat in Rechnung gestellt. Der von der Beschwerdeführerin oberinstanzlich geleistete Kostenvorschuss von CHF 225.00 wird ihr aus der Ober- gerichtskasse zurückerstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- 9.1 Für das erstinstanzliche Verfahren wird mangels Antrag der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 2 ZPO; zum Antragserfordernis siehe BGE 140 III 444 E. 3.2.2; 139 III 334 E. 4.3). 9.2 Für das oberinstanzliche Verfahren hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird für die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin auf pauschal CHF 20.00 bestimmt (vgl. Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom
- Juli 2025). 8 Die Kammer entscheidet:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 5. Januar 2026 (CIV 25 2530) wird aufgehoben.
- Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2025 um definitive Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. 225020208 des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, wird abgewiesen.
- Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 100.00, werden der Beschwer- degegnerin auferlegt und mit dem von ihr erstinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet. Das Regionalgericht hat der Beschwerdegegnerin CHF 50.00 zurückzuerstatten.
- Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 225.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und ihr noch separat in Rechnung gestellt. Der von der Beschwerdeführerin oberinstanzlich geleistete Kostenvorschuss von CHF 225.00 wird ihr aus der Obergerichtskasse zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von CHF 20.00 zu bezahlen.
- Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeantwort vom
- Februar 2026) - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin B.________
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
1. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre civile Entscheid ZK 26 38 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2026 Besetzung Oberrichter Bettler (Referent), Oberrichter Wuillemin und Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsgegnerin/Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kan- ton Bern, handelnd durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Emmental-Oberaargau, Dunant- strasse 5, 3400 Burgdorf Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 5. Januar 2026 (CIV 25 2530)
2 Regeste: Art. 2 DBG; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; definitive Rechtsöffnung – Gläubiger der direkten Bundessteuer im externen Verhältnis Die direkte Bundessteuer wird vom Bund erhoben (Art. 1 DBG). Gemäss Art. 2 DBG wird sie aber von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (vgl. auch Art. 104 DBG). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang bereits mehrfach fest, dass im «externen» Verhältnis (nur) der Kanton als Steuergläubiger gilt. Die Kantone neh- men die Veranlagung «aus eigenem Recht» vor (E. 6.2.3). Deshalb im vorliegenden Fall Verneinung der im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfenden Identität zwischen der Betreibenden und Rechtsöffnungsersuchenden (Schweizerische Eid- genossenschaft) und dem aus dem Titel berechtigten beziehungsweise auf dem Titel ge- nannten Gläubiger (Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern; E. 6.2.4). Erwägungen: I. 1. 1.1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin) betreibt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) für: - CHF 260.15 nebst Zins zu 4.5% seit dem 4. August 2025 (direkte Bundes- steuer 2019) - CHF 45.60 (Verzugszins nicht verbucht) - CHF 400.00 (Bussen und Gebühren) 1.2 Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau am
20. August 2025 um definitive Rechtsöffnung (pag. 1 f.). Die Beschwerdeführerin widersetzte sich mit Stellungnahme vom 15. September 2025 dem Rechtsöffnungs- gesuch (pag. 6 f.). Mit Replik vom 26. September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (pag. 10). 2.2 Mit Entscheid vom 5. Januar 2026 erteilte das Regionalgericht der Beschwerdegeg- nerin in der vorerwähnten Betreibung antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung. Die Gerichtskosten von CHF 100.00 auferlegte es der Beschwerdeführerin und ver- pflichtete diese zu einer Parteientschädigung von CHF 80.00 an die Beschwerde- gegnerin (pag. 12 ff.).
3 3. 3.1 Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefoch- tene Entscheid sei kostenfällig aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzu- weisen (pag. 21 f.). 3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2026 schliesst die Beschwerdegegnerin auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 26 f.). II. 4. 4.1 Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO; SR 272]). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Entscheide zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO). III. 5. 5.1 Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, es sei gerichtsnotorisch, dass die Steuerverwaltung standardmässig nach Ablauf der Zah- lungsfrist Mahnungen für ausstehende Forderungen versende. Im vorliegenden Fall gehe dies auch aus dem bereits mit Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Zinsaus- zug hervor. Die nach einfachem Schriftenwechsel eingereichte Replik der Beschwer- degegnerin samt Beilagen (Zahlungserinnerung und Mahnung) sei somit zu berück- sichtigen. Mit der Zahlungserinnerung und Mahnung erfülle sie die Voraussetzungen von Art. 165 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2022 sei voll- streckbar und bilde einen gültigen Rechtsöffnungstitel. Da die auf dem Zahlungsbe- fehl vermerkten Forderungen mit dem Rechtsöffnungstitel identisch seien, könne auch die Forderungsidentität bejaht werden. Damit sei antragsgemäss Rechtsöff- nung zu erteilen (E. 5 ff. des angefochtenen Entscheids, pag. 13 ff.). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Gläubiger der in Betreibung gesetzten Steuer- forderung sei einzig der Kanton Bern und nicht die Beschwerdegegnerin. Das Regi- onalgericht habe die Identität zwischen der Betreibenden und dem Titelgläubiger
4 nicht geprüft. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Nachweis der Mahnung nicht erbracht. Schliesslich sei nicht erkennbar, wie ihre Stellungnahme vom
15. September 2025 der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei. Vorgeschrie- ben sei eine eingeschriebene Postsendung (pag. 22). 5.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, betreffend Identitäten seien alle Angaben im gesamten Verfahren stimmig. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Steuerverwaltung nach Ablauf der Zahlungsfrist standardmässig Mahnungen für ausstehende Forde- rungen versende. Für die vorliegende Forderung habe die Beschwerdeführerin zwei Mahnungen erhalten (pag. 26 f.). 6. 6.1 6.1.1 Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungs- behörde, kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als Rechtsöffnungstitel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie eine Steu- erforderung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft oder Anstalt gegenüber der betriebenen Person (STÜCHELI, Die Rechtsöff- nung, 2000, S. 302), im Falle eines Weiterzugs auf dem Rechtsmittelweg der letzt- instanzliche reformatorische Sachentscheid. Denn tritt eine Rechtsmittel-instanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Ent- scheid, tritt der Rechtsmittelentscheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiv- effekt). Letzterer verliert dadurch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittelinstanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt. Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid unter und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) materielle Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Die auf dem Rechtsmittelweg untergegangenen Entscheide der Vorinstanzen können nicht rechtskräftig und vollstreckbar werden und auch kei- nen Rechtsöffnungstitel bilden (vgl. Entscheid des OGer/BE ZK 25 234 vom 3. Juli 2025 E. 7.4.3; Urteil des OGer/ZH RT200124 vom 3. November 2020 E. 3.2.3 f.). Tritt hingegen die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde nicht ein, wird mit dem Nichteintretensentscheid die ursprüngliche Verfügung als solche rechtskräftig (SEI- LER, in: VwVG-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 54 VwVG; HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 7 f. und N. 18 zu Art. 72 VRPG sowie N. 19 zu Art. 84 VRPG). 6.1.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 18. März 2021 unter anderem für die direkte Bun- dessteuer 2019 veranlagt. Gegen diese Veranlagungsverfügung hat sie den Rechts- mittelweg beschritten, ein materieller Entscheid wurde in der Sache jedoch nicht ge- fällt: Die Steuerverwaltung ist auf die Einsprache mit Verfügung vom 17. Mai 2021 nicht eingetreten und die – gegen diesen Nichteintretensentscheid – erhobenen Be- schwerden wurden von der Steuerrekurskommission am 19. Januar 2022 und vom Verwaltungsgericht am 1. November 2022 abgewiesen. Damit bildet die nunmehr
5 rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 18. März 2021 im vorliegenden Verfah- ren den Rechtsöffnungstitel (vgl. bereits das Rechtsöffnungsgesuch mit Gesuchs- beilagen, insbesondere die Veranlagungsverfügung vom 18. März 2021 und den Verwaltungsgerichtsentscheid mit Rechtskraftsbescheinigung). 6.2 6.2.1 In der besagten Veranlagungsverfügung wird die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Bundessteuer 2019 von CHF 260.15 und einer Busse von CHF 400.00 an die Steuerverwaltung des Kantons Bern verpflichtet. Im Zahlungsbefehl werden als Gläubigerin die Beschwerdegegnerin und der Kanton Bern aufgeführt (vgl. Gesuchs- beilage) und im Rechtsöffnungsgesuch wird die Beschwerdegegnerin als Gläubige- rin genannt (handelnd durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern). 6.2.2 Die Rechtsöffnung setzt unter anderem die sogenannten «drei Identitäten» voraus: (1) Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der durch den (Rechtsöffnungs-) Titel ausgewiesenen Schuld, (2) Identität zwischen der Betriebenen und der Schuldnerin, gegen die sich der Titel richtet, und (3) Identität zwischen der Betrei- benden (und Rechtsöffnungsersuchenden) und der aus dem Titel berechtigten be- ziehungsweise auf dem Titel genannten Gläubigerin (BGE 150 III 209 E. 1.2; 141 I 97 E. 5.2; 139 III 444 E. 4.1.1; Urteil des OGer/ZH RT220129 vom 6. März 2023 E. 5.1). Die Identität zwischen der Gläubigerin und der Betreibenden (und Rechtsöffnungs- ersuchenden) bezieht sich dabei nicht auf die materielle Berechtigung an der Forde- rung, sondern einzig auf die Berechtigung aus dem Rechtsöffnungstitel. Im betrei- bungs- und rechtsöffnungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht die wirkli- che (materiellrechtliche), sondern ausschliesslich die (formal) durch den Titel ausge- wiesene Gläubigerin (oder ihre urkundlich nachgewiesene Rechtsnachfolgerin), das heisst diejenige Person, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöff- nungstitel zugesprochen wurde (Urteile des BGer 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 3.1; 5A_872/2012 E. 1.2.3 vom 22. Februar 2013; Urteil des OGer/ZH RT250075 vom 23. Oktober 2025 E. 3.4). Mangelt es an einer der drei Identitäten, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden (Ur- teil des BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2.1). 6.2.3 Die direkte Bundessteuer wird vom Bund erhoben (Art. 1 DBG). Gemäss Art. 2 DBG wird sie aber von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (vgl. auch Art. 104 DBG). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang bereits mehrfach fest, dass im «externen» Verhältnis (nur) der Kanton als Steuergläubiger gilt. Die Kantone nehmen die Veranlagung «aus eigenem Recht» vor (BGE 151 II 101 E. 2.3.2; 142 II 182 E. 2.2.5; 141 I 161 E. 3.3; Urteile des BGer 5A_894/2021 vom 20. April 2022 E. 5; 2C_946/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.3; gleich auch etwa BEUSCH/BRUNNER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 120 DBG; FREY, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N. 33c zu Art. 170 DBG; LOCHER, in: Kommentar DBG Teil III, 2015, N. 2 der Einführung zu Art. 160 ff. DBG). 6.2.4 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die gesetzlichen Bestim- mungen ergibt sich, dass im externen Verhältnis lediglich der Kanton und nicht (oder
6 nicht auch) die Schweizerische Eidgenossenschaft Gläubiger der vom Kanton ver- anlagten Bundessteuer ist. Das Rechtsöffnungsgericht hat indes keine materiell- rechtliche Prüfung der Gläubigerstellung an der Betreibungsforderung vorzuneh- men. Sondern es hat wie erwähnt nur die Identität der Gläubigerin gemäss Veranla- gungsverfügung und der betreibenden Beschwerdegegnerin zu prüfen (vgl. E. 6.2.2 oben). Daran mangelt es aber im vorliegenden Fall: Die Veranlagungsverfügung stammt von der Steuerverwaltung des Kantons Bern. Eine Gläubigereigenschaft der Beschwerdegegnerin ergibt sich daraus nicht. Allein der Umstand, dass es sich bei der veranlagten Steuer um eine Bundessteuer han- delt, ändert daran nichts. Insbesondere macht dieser Umstand die Beschwerdegeg- nerin nicht zu der aus der Verfügung und dem veranlagten Steuerbetrag (mit)berech- tigten Gläubigerin der Steuerforderung. Eine Berechtigung der Beschwerdegegnerin ergibt sich sodann auch nicht direkt aus dem Gesetz. Vielmehr ist im DBG explizit vorgesehen, dass der Kanton die Bundessteuer veranlagt und bezieht (vgl. E. 6.2.3 oben). Damit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass es an der Identität zwischen der betreibenden Beschwerdegegnerin (lediglich handelnd durch die Steuerverwal- tung des Kantons Bern) und dem im Titel ausgewiesenen Gläubiger (Kanton Bern) fehlt. Da es an einer der drei Identitäten mangelt, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden. 6.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzu- heissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsge- such abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen. IV. 7. Fällt die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO), so entscheidet sie nicht nur über die oberinstanzlichen Prozesskosten, sondern auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dabei sind die Prozesskosten beider Verfahren grundsätzlich der unterliegen- den Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und zwar nach Massgabe des Pro- zessergebnisses des Beschwerdeverfahrens (Urteil des BGer 4A_17/2013 vom
13. Mai 2013 E. 4.1; publ. Entscheid des OGer/BE ZK 25 72 vom 30. April 2025 E. 9.1). 8. 8.1 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 100.00 (Art. 48 der Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]), werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von ihr im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet. Das Regionalgericht hat der Beschwerdegegnerin CHF 50.00 zurückzu- erstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
7 8.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 225.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG), werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf- erlegt und ihr noch separat in Rechnung gestellt. Der von der Beschwerdeführerin oberinstanzlich geleistete Kostenvorschuss von CHF 225.00 wird ihr aus der Ober- gerichtskasse zurückerstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 9. 9.1 Für das erstinstanzliche Verfahren wird mangels Antrag der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 2 ZPO; zum Antragserfordernis siehe BGE 140 III 444 E. 3.2.2; 139 III 334 E. 4.3). 9.2 Für das oberinstanzliche Verfahren hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird für die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin auf pauschal CHF 20.00 bestimmt (vgl. Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom
15. Juli 2025).
8 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 5. Januar 2026 (CIV 25 2530) wird aufgehoben. 2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2025 um definitive Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. 225020208 des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 100.00, werden der Beschwer- degegnerin auferlegt und mit dem von ihr erstinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet. Das Regionalgericht hat der Beschwerdegegnerin CHF 50.00 zurückzuerstatten. 4. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 225.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und ihr noch separat in Rechnung gestellt. Der von der Beschwerdeführerin oberinstanzlich geleistete Kostenvorschuss von CHF 225.00 wird ihr aus der Obergerichtskasse zurückerstattet. 6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von CHF 20.00 zu bezahlen. 7. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeantwort vom
3. Februar 2026) - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin B.________ Bern, 28. April 2026 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Bettler Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite
9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anfor- derungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungs- mässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begrün- dung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift ein- zureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00.